Satzung der Turngesellschaft 1897 Hausen e.V.
Beschlossen in der Jahreshauptversammlung am 4.Mai 2001
§1 | Bezeichnung des Vereins
Der Verein fuhrt den Namen "Turngesellschaft 1897 Hausen e.V." mit dem Sitz in 63179 Obertshausen / Hausen Aachener Straße 3 |
§2 | Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und die Förderung von Kunst und Kultur. Er pflegt Kontakte zu anderen Sportvereinen auf nationaler und internationaler Ebene und setzt sich insbesondere für die sportliche Betätigung von Jugendlichen ein. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts " Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung ". Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, sowie das Unterhalten eines Blasorchesters. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Jedem Mitglied wird freigestellt, den Sport auszuüben, der seiner körperlichen Verfassung und Neigung entspricht. |
§3 | Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern. Die Mitgliedschaft kann von jedermann ohne Unterschied der Rasse, der Nation, des Geschlechtes, der Religion und der politischen Einstellung erworben werden. Eine Mitgliedschaft kann nur durch schriftliche Beitrittserklärung beim Vorstand beantragt werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. |
§4 | Beitragserhebung
Der Verein hat das Recht zur Erhebung eines Mitgliedsbeitrages, der jeweils in der Jahreshauptversammlung neu festgesetzt werden kann. Jedes Mitglied hat sich durch seine Beitrittserklärung verpflichtet, den Vereinsbeitrag zu entrichten. |
§4a | Verwendung der Mitgliedsbeiträge
Die Mittel des Vereins dürfen nur für den in §2 festgelegten Zweck verwendet werden. Durch die Mitgliedschaft werden keine Ansprüche am Vermögen und Erträgen des Vereins erworben. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Bei freiwilligem Austritt oder bei Ausschluß verfällt jeglicher Anspruch auf Rückerstattung von Beitragen und Sacheinlagen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
§5 | Beendigung einer Mitgliedschaft
Eine Mitgliedschaft endet durch a) schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand b) Ausschluss durch den Vorstand bei Nichterfüllung der Beitragszahlung oder vereinsschädigendes Verhalten, sowie ehrlose Handlungsweise c) durch Tod. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, welcher Art auch immer, müssen die vom Verein dem Mitglied zur Ausübung des Sportes zur Verfügung gestellten Ausrüstungsgegenstände zurückgegeben werden. Das Mitglied hat keinen Recht auf Schadenanspruch. |
§6 | Geschäftsführung
Der Vorstand setzt sich zusammen aus: l. Dem geschäftsführenden Vorstand, bestehend aus: a) l. Vorsitzender b) 2. Vorsitzender c) Schriftführer 2. Dem erweiterten Vorstand, bestehend aus: d) Kassenwart e) Sportwart f) bis zu 6 Beisitzer Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für 2 Jahre gewählt. Vorstand im Sinne des §26 BGB ist: 1. und 2. Vorsitzender gemeinsam oder einer von beiden mit dem Schriftführer. |
§7 | Organe des Vereins
a) Jahreshauptversammlung b) außerordentliche Jahreshauptversammlung. Die Einberufung setzt den schriftlichen Antrag von mindestens 25% der volljährigen Mitglieder voraus. c) Vorstand zu a) und b): Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, durch das amtliche Mitteilungsblatt der Stadt Obertshausen, mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung. |
§8 | Aufgaben der Jahreshauptversammlung
l. Die Wahl des Vorstandes 2. Satzungsänderung 3. Auflösung des Vereins 4. Die Wahl der Kassenprüfer Die Wahl erfolgt öffentlich durch Handzeichen, wenn nicht 50% der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung verlangen. 5. Veränderung des Mitgliedsbeitrages 6. Ankauf oder Verkauf von Gelände 7. Erweiterung des Sportlerheims 8. Aufnahme von Hypotheken Der Vorstand hat die Pflicht, jeweils einen allgemeinen Bericht, einen Kassenbericht, sowie einen Bericht über die Vermögenslage der Versammlung zu geben. Der Vorstand ist verpflichtet, zu Beginn der Versammlung deren ordnungsgemäße Einberufung und Beschlussfähigkeit festzustellen. Über jede ordentliche bzw. außerordentliche Jahreshauptversammlung hat der Schriftführer ein Protokoll zu führen, das von ihm und einem Mitglied des Vorstandes zu unterschrieben ist. |
§8a | Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Jahreshauptversammlung teilnehmen. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar. |
§ 9 | Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Jahreshauptversammlung mit 3/4 Stimmenmehrheit beschlossen werden. Bei Auflösung der Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Obertshausen, die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Sports gemeinnützig zu verwenden hat. Die Abwicklung der Auflösung des Vereins hat durch 2 Liquidatoren zu erfolgen, welche von der Jahresversammlung gewählt werden. |
§10 | Fusion mit einem anderen gemeinnützigen Sportverein
Die Fusion mit einem anderen gemeinnützigen Sportverein kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Jahreshauptversammlung mit 3/4 Stimmenmehrheit beschlossen werden. Das bei einer eventuellen Fusion vorhandene Vereinsvermögen fließt dann in den neuen Verein ein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Abwicklung der Fusion des Vereins hat durch 2 Liquidatoren zu erfolgen, welche von der Jahreshauptversammlung gewählt werden. |
§11 | Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist jeweils das Kalenderjahr. |
§12 |
Gerichtsstand Gerichtsstand ist Offenbach/Main. |